Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetzliche Grundlagen

Vorschriften Brandschutzhelfer und Training

Wichtiger Hinweis:

Die neue ASR A2.2 ersetzt die bislang gültig gewesene ASR 13 vollständig und übergangslos. Mit ihr wird das Thema „Brandschutzhelfer“ konkret festgelegt und verpflichtet den Arbeitgeber zur Bereitstellung.

ASR A2.2 Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen

Die neue ASR A2.2 (Dezember 2012) rückt den Brandschutzhelfer stärker in den Vordergrund. Demnach muss der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten zu Brandschutzhelfern ernennen. Diese ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. I.d.R. gilt ein Anteil von mindestens 5% der Beschäftigten als ausreichend. Eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern kann bei erhöhter Brandgefährdung, aber auch bei Schichtbetrieben erforderlich sein (ihre Feuerversicherung gibt Auskunft). Brandschutzhelfer sind einmal jährlich zu unterweisen. Die ASR legt erstmals auch die Unterweisungsinhalte wie Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen und Gefahren durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall fest. Zusätzliche praktische Übungen für den Umgang wie z.B. mit dem Feuerlöscher und ggf. Wandhydranten sind ebenfalls Bestandteil dieser Unterweisung.

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gem. § 10 ArbSchG

Brandschutzhelfer sind Personen, die in ihrem unmittelbaren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Brandschutzes übernehmen. Die Übernahme dieser Verantwortung trägt dazu bei, die betriebliche Sicherheit zu erhöhen und durch die Einleitung von Erstmaßnahmen im Brandfall (z. B. Brandmeldung, Alarmierung, Bekämpfung von Entstehungsbränden, Unterstützung der Flucht und Rettung von Beschäftigten oder Besuchern) Personen und Sachschäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck sollen die Brandschutzhelfer entsprechend ausgebildet und regelmäßig nachgeschult werden. Diese Ausbildung soll einerseits die Wirksamkeit des Brandschutzhelfers sicherstellen und andererseits seine persönliche Sicherheit bei der Ausübung dieser Tätigkeit gewährleisten. Die Notwendigkeit, Mitarbeiter entsprechend zu schulen, ist aus § 12 ArbSchG, Arbeitsstättenverordnung, KonTraG, BGV A1, BGI 560 sowie BGR 133 abzuleiten. Den Teilnehmern wird das zur Durchführung von Erstmaßnahmen notwendige Grundlagenwissen vermittelt. Personen, zu deren Aufgabenbereich der Brandschutz gehört. Sie unterstützen den Unternehmer als auch den bestellten Brandschutzbeauftragten in der Brandgefahrenabwehr.

BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift, Grundsätze der Prävention

§22 Notfallmaßnahmen Abs(2): “Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. ”

BGR 133 Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Kap. 5 Abs.2: “ Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.”

BGI560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

Hrsg.: Arbeitsgemeinschaft der Metall-Berufsgenossenschaften Kap: 12.9.6 Der Gebrauch von Feuerlöschern muß geübt werden: “Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muß daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebsangehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden (…)“